( EKHG § 3 Z 2, ASVG § 333 ) Wurde ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Unfalls eines Kfz (Lkw) selbst ohne weitere Arbeitsverrichtung bloß vom Abladeplatz zur Baustelle befördert, war er nicht „beim Betrieb“ tätig, so dass der Arbeitgeber bzw. dessen Haftpflichtversicherung als Halter (Versicherer) des Kfz für die Unfallfolgen haftet.
OGH 2 Ob 222/97d v. 10.07.1997