Wenn der EGMR feststellt, dass die erfolgte strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe eine Verletzung der EMRK darstellt, beginnt die in § 8 StEG geregelte Verjährung strafrechtlicher Entschädigungsansprüche nach Ansicht des OGH (1 Ob 204/10x; 1 Ob 24/11b) nicht bereits mit dem EGMR-Urteil, sondern erst dann zu laufen, wenn dieses Urteil im innerstaatlichen Erneuerungsverfahren (etwa durch Freispruch) umgesetzt ist.