ABGB: §§ 1068, 1478, 1479
Die Verjährung eines bedingten Wiederkaufsrechts kann frühestens mit dem Eintritt der Bedingung für seine Ausübbarkeit zu laufen beginnen.
OGH 27. 1. 2016, 4 Ob 148/15s
ABGB: §§ 1068, 1478, 1479
Die Verjährung eines bedingten Wiederkaufsrechts kann frühestens mit dem Eintritt der Bedingung für seine Ausübbarkeit zu laufen beginnen.
OGH 27. 1. 2016, 4 Ob 148/15s