vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verhältnis von § 14 Abs 3 WEG zu den §§ 834, 835 ABGB

RechtsprechungWEGwobl 1998/71wobl 1998, 116 Heft 4 v. 20.4.1998

§ 14 Abs 3 und 4 WEG; §§ 834, 835 ABGB:

Die Anfechtungsfristen des § 14 Abs 3 (und des § 13b Abs 4) WEG sind materiellrechtliche Fristen.

Abschluß und Aufkündigung von Bestandverträgen (hier: Miete von Autoabstellplätzen) zwischen Mit- und Wohnungseigentümern sind als wichtige Veränderungen iSd § 834 ABGB im WE nicht unter „eine Veränderung an den gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft“ nach § 14 Abs 3 WEG zu subsumieren, da sowohl der Gesetzestext als auch die Genehmigungskriterien (Z 1 bis 3) und die Verweisung in § 14 Abs 4 auf § 13 Abs 2 WEG in erster Linie für wichtige Veränderungen baulicher Art und für Widmungsänderungen sprechen. Deshalb bedarf die Aufkündigung eines Bestandvertrags eines einstimmigen Beschlusses der Mit- und Wohnungseigentümer oder des zustimmenden Außerstreitrichterbeschlusses, sofern die Mehrheit diesen beantragt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!