( ASVG § 49 Abs 1 und Abs 3 ) Der Verzicht eines entlassenen Dienstnehmers auf eine klageweise geltend gemachte Sonderzahlung durch Abschluss eines Vergleichs, in dem eine einverständliche Auflösung mit Anspruch auf Urlaubsentschädigung vereinbart wird, ist insoweit beitragsrechtlich beachtlich, als die Urlaubsentschädigung (im vorliegenden Fall als bei Auflösung des Dienstverhältnisses noch beitragsfreies Entgelt) gesetzlich gebührt.