( AngG § 23, § 40, ABGB § 1380 ) Wird nach einer Selbstkündigung eines Arbeitnehmers die Umwandlung der Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung mit Abfertigungsanspruch vereinbart, wobei damit sämtliche strittigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis abgegolten sein sollen, stellt dies nicht einen Verzicht auf unabdingbare Ansprüche, sondern einen zulässigen Vergleich dar.
OGH 9 Ob A 89/98y v. 20.05.1998