( GewO 1859 § 82 lit f ) Die Nichtbefolgung der einem gerechtfertigten Dienstverhinderungsgrund entgegenstehenden Weisung bewirkt keinen Entlassungsgrund.
ASG Wien 21 Cga 467/96s v. 23.04.1998, Berufung erhoben
Die Rechtfertigung der Abwesenheit eines Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz (hier: Baustelle) wegen einer für den Arbeitnehmer existenziellen Besprechung über eine in Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehende Angelegenheit (Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung) mit dem Arbeitgeber geht auch dadurch nicht verloren, dass der Arbeitgeber eine ausdrückliche Weisung ausspricht, den Arbeitsplatz nicht zu verlassen. Durch diese Weisung wird auch keine andere Verpflichtung begründet als eben die schon dienstvertraglich bestehende Arbeitspflicht. Gerade diese wird aber durch den Rechtfertigungsgrund aufgehoben.