Pkt XX KV-Eisen- und Metallgewerbe, § 1162d ABGB - Eine im Kollektivvertrag vorgesehene kürzere Frist (hier: 4 Monate) für eine außergerichtliche Geltendmachung von Kündigungsentschädigung hat auf den Ablauf der gesetzlichen 6-monatigen Präklusions-(Verfalls-)frist keinen Einfluss. Es ist von den KV-Parteien nicht beabsichtigt, alternativ, d.h. neben das Erfordernis einer gerichtlichen Geltendmachung binnen 6 Monaten, eine dem Arbeitnehmer weniger beschwerliche außergerichtliche Geltendmachung mit der Wirkung der Wahrung der 3-jährigen Verjährungszeit treten zu lassen.