§ 6 AngG, § 879 ABGB - Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber seiner bei ihm angestellten Ehefrau die (auch zukünftig fällig werdenden) Sonderzahlungen nicht direkt auszahlt, sondern diese von ihm für die Ausgaben des gemeinsamen Haushalts verwendet werden, ist grundsätzlich zulässig. Diese Vereinbarung kann aber vom Arbeitnehmer für die Zukunft - selbst ohne seinerzeit erklärten Widerrufsvorbehalt - widerrufen werden, zumal sich die Lebensumstände der Ehepartner im Laufe der Zeit ändern können. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer über ein Siebtel seines Entgelts auch in Zukunft nicht frei verfügen und hätte nur die Möglichkeit, das Dienstverhältnis aufzulösen. Dies kann aber der Rechtsordnung nicht unterstellt werden.