§ 30 Abs 2 Z 13 MRG:
Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG setzt voraus, dass eine Vereinbarung schriftlich und schon im Mietvertrag getroffen wird, wonach der Eintritt einer bestimmt bezeichneten Tatsache einen Kündigungsgrund darstellen soll. Ein Erfordernis, bereits in den Mietvertrag aufzunehmen, dass der Kündigungsgrund, der ohnehin einem wichtigen Kündigungsgrund nahe kommen