§ 30 Abs 2 Z 6 MRG:
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG liegt vor, wenn der zur Untervermietung berechtigte Hauptmieter das Mietobjekt längere Zeit leer stehen lässt, um einen möglichst lukrativen neuen Untermietvertrag zu schließen.
Eine alsbaldige Benützung steht bei Zustellung der Aufkündigung nicht fest, wenn der Mieter in den davor liegenden knapp zwei Jahren lediglich geringfügige Vorarbeiten für eine zur neuerlichen Untervermietung notwendige Renovierung unternahm.