( § 23 Abs 1 BAO, § 8 Abs 2 KStG ) Betreibt eine inländische GmbH über untätige Sitzgesellschaften in Liechtenstein, die vom mittelbaren Gesellschafter der GmbH beherrscht werden, Geschäfte mit Lieferanten und Abnehmern in osteuropäischen Staaten, sind die von der GmbH namens der Briefkastenfirmen abgewickelten Liefergeschäfte als Scheingeschäfte anzusehen und die Gewinne den Gesellschaftern der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen zuzurechnen.