( § 49 Abs 6 ASVG ) Auch wenn Versicherungsträger und die Behörden gemäß § 49 Abs 6 ASVG an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche eines Dienstnehmers festgestellt werden, gebunden sind, geht die Bindung nicht so weit, dass sie auch die rechtliche Qualifikation der zuerkannten Entgeltbestandteile umfasst. Die Qualifikation, ob ein bestimmter Entgeltteil unter § 49 Abs 3 ASVG fällt, obliegt somit dem Sozialversicherungsträger. Geht dieser aber davon aus, dass die als Telefonkosten und Tagesdiäten abgerechneten Zahlungen in Wirklichkeit Provisionszahlungen waren, kann er sie unabhängig von einem arbeitsgerichtlichen Urteil als beitragspflichtiges Entgelt behandeln. VwGH 21.11.2001, 97/08/0416. (Beschwerde abgewiesen)