Gem Art 13 Abs 1 lit g Wohnimmobilienkredite-RL 2014/17/EU (§ 7 Z 7 HIKrG) müssen die allgemeinen Informationen des Kreditgebers über Kreditverträge ein repräsentatives Beispiel des Gesamtkreditbetrags, der Gesamtkosten des Kredits, des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses umfassen.
Abstract aus VbR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.