Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012; Art 5 Abs 2 Typgenehmigungs-VO 715/2007 ; §§ 874, 1295 Abs 2, § 1311 ABGB
Erfolgt der Abschluss des Kaufvertrags über ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug in Deutschland, die Übergabe des Fahrzeugs aber in Österreich, befindet sich der Erfolgsort iSd Art 7 Nr 2 EuGVVO am Ort der Übergabe.