Eine jüngere (nicht rk) Entscheidung des OLG Hamburg (FN ) bietet neuen Diskussionsstoff für das umstrittene Thema der Ersatzfähigkeit von Inkassokosten unter Honorarverzicht. Zu beurteilen hatte das OLG Hamburg die Klausel einer deutschen Inkassogesellschaft, die in vergleichbarer Form in der österr Inkassowirtschaft verbreitet ist. Dieser Beitrag zeigt, dass der Entscheidung des OLG Hamburg zuzustimmen ist und die Ersatzfähigkeit von Inkassokosten unter Honorarverzicht nicht - wie bisher vertreten - mittels Schadensverlagerung begründbar ist. Wesentliche Gründe, mit denen der ausnahmsweise Ersatz von Drittschäden gerechtfertigt wird, treffen nicht auf die Dreieckskonstellation zwischen Gläubiger, Schuldner und Inkassounternehmen zu. Dieses Ergebnis lässt sich mit systematischen und grammatikalischen Überlegungen absichern.