Nach dem OGH (4 Ob 190/22b; 4 Ob 191/22z) suggeriert die Spitzenstellungswerbung eines Herstellers von Geschirrspülmaschinen-Produkten "Nr. 1 empfohlen", "[...] die von führenden Geschirrspülmaschinenherstellern am häufigsten empfohlene Marke" dem angesprochenen Käuferpublikum, dass die damit beworbenen Produkte tatsächlich "besser" seien als vergleichbare andere, zumal sie von den "führenden" Geräteherstellern "am häufigsten" empfohlen werden.