§ 6 Abs 2 Z 4, § 6 Abs 3, § 28 KSchG; §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB; §§ 21 ff MRG
Eine Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, wenn sie schon in den ersten zwei Monaten ab Vertragsabschluss eine Entgelterhöhung ermöglicht.
Eine an die Erhöhung der Richtwerte gekoppelte Wertsicherungsklausel ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, wenn die Erhöhung des Richtwerts nach Vertragsabschluss auch auf einen vor Vertragsabschluss eingetretenen Anstieg des Preisniveaus zurückzuführen ist.