Gem § 5c Abs 3 EO idF GREx (BGBl I 2021/86, in Kraft seit 1. 7. 2021) kann eine Unterlassungsexekution (§ 355 EO) nicht nur am allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten ([Wohn-]Sitz, § 5c Abs 2 iVm § 4 EO) beantragt werden, sondern auch bei jenem Gericht, in dessen Sprengel die gegen den Exekutionstitel verstoßende Handlung gesetzt wurde oder ihr Erfolg eingetreten ist.
Abstract aus VbR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.