Der BGH hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob die Bewerbung eines Desinfektionsmittels als "hautfreundlich" unzulässig ist, weil es für die Qualifikation als "ähnlicher Hinweis" iSd Art 72 Abs 3 Satz 2 Biozid-VO 2012/528 ausreicht, dass der Begriff vergleichbar verharmlosend wie die per se verbotenen Angaben "ungiftig" oder "unschädlich" ist, oder ob die Bewerbung zulässig ist, weil unter den Begriff der "ähnlichen Hinweise" nur solche fallen, die die Eigenschaften des Biozids hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit genauso wie die ausdrücklich genannten Begriffe in generalisierender und pauschaler Weise verharmlosen.