Nach den Schlussanträgen von GA Collins in den Rs C-38/21 , C-47/21 , C-232/21 , BMW Bank ua fallen Kfz-Leasingverträge mit km-Abrechnung und einer Laufzeit von rd zwei bis drei Jahren, bei denen das ordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen wird, er zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung verpflichtet ist, das Beschädigungs-, Verlust- und Wertminderungsrisiko trägt und etwaige Mängelrechte gegenüber Händler und Hersteller geltend machen muss und der Leasinggeber den Verbraucher einseitig zum Erwerb verpflichten kann, in den Anwendungsbereich der Verbraucherrechte-RL 2011/83 (keine Kreditverträge iSv Art 3 lit c Verbraucherkredit-RL 2008/48 , keine Verträge über Finanzdienstleistungen iSv Art 2 Nr 12 Fern-Finanzdienstleistungs-RL 2002/65 ).