Nach dem EuGH (C-177/22 , Wurth Automotive) sind für die Einstufung einer Person als "Verbraucher" iSd Art 17 Abs 1 EuGVVO die von ihr mit dem Vertragsabschluss verfolgten gegenwärtigen oder zukünftigen privaten oder gewerblichen/beruflichen Ziele zu berücksichtigen, uzw unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis oder selbstständig ausübt.
Abstract aus VbR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.