§ 5 (19) AVB für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung 1995; §§ 864a, 914 f ABGB
Ist eine Leistungsbeschränkung für das Krankentagegeld (hier: auf den Zeitraum von 364 Tagen) in den Bedingungen für eine Krankengeldversicherung nicht unter der Überschrift "Leistungsvoraussetzungen", sondern im Kapitel "Beendigung der Versicherung" enthalten, ist sie ungewöhnlich und damit unwirksam iSd § 864a ABGB.