Im Mahnverfahren gegen einen Verbraucher hat das Gericht bei der Erlassung des Zahlungsbefehls eine missbräuchliche Klausel (hier: im Kreditvertrag), auf die ein Teil der geltend gemachten Forderung gestützt ist, von Amts wegen unangewendet zu lassen. In diesem Fall kann das Gericht den Antrag teilweise zurückweisen, sofern der Vertrag ohne weitere Änderung, Anpassung oder Ergänzung bestehen bleiben kann. Vorbehaltlich der Einhaltung von Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz ist das Gericht aber grds nicht verpflichtet, von Amts wegen die auf der Grundlage der missbräuchlichen Klausel bereits geleistete Zahlung und die bestehende Restschuld miteinander zu verrechnen.