Nicht jedes Zahlungskonto iSd § 3 Abs 1 VZKG, sondern nur ein "Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen" unterliegt den Bestimmungen der §§ 25 ff VZKG über die umfassten Dienste, die zulässigen Entgelte und die Kündigungsmöglichkeiten. Wurde das Girokonto nicht als "Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen" eröffnet und umfasste es auch nicht lediglich die grundlegenden Dienste nach § 25 Abs 1 VZKG, ist § 27 VZKG sachlich nicht anwendbar.