Ein Unternehmer hat dem Verbraucher nach Art 6 Abs 1 lit m VR-RL vorvertragliche Informationen nicht nur zu einer von ihm selbst angebotenen Garantie, sondern auch zu einer Garantie des Herstellers zur Verfügung zu stellen, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, um die Entscheidung treffen zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Dies ist insb dann der Fall, wenn der Unternehmer die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht.