Ein Verbraucher, der mit einem Vermittler, der im eigenen Namen, aber für Rechnung des Veranstalters einer Freizeitbetätigung handelt, einen Fernabsatzvertrag über den Erwerb eines Zutrittsrechts zu dieser Freizeitbetätigung geschlossen hat, kann von diesem nicht zurücktreten, wenn den Veranstalter das wirtschaftliche Risiko des Rücktritts treffen würde; dies unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass es sich um eine Freizeitbetätigung handelt, die zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum stattfinden soll.