Erfolgt der elektronische Abschluss eines Fernabsatzvertrags mittels Aktivierung einer Schaltfläche, muss die Schaltfläche nach Art 8 Abs 2 VR-RL mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechend eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisenden Formulierung gekennzeichnet sein. Ob eine geeignete andere Formulierung verwendet worden ist, ist allein aufgrund der Worte auf der Schaltfläche ohne Berücksichtigung der Begleitumstände der Bestellung zu prüfen.