Führt ein Kunde mehrere Konten bei derselben Bank und kam es zu Transaktionen zwischen diesen Konten, bedarf es zur Ermittlung, ob noch ein Guthaben (§ 7 Abs 1 Z 3 lit b ESAEG) aus einer solchen Einlage besteht, einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung dieser Kontobewegungen. Der Kunde verliert weder die allgemeine Deckung bis zu € 100.000,- noch die zeitlich begrenzte Höherdeckung bis zu € 500.000,- (§ 12 ESAEG) schon dadurch, dass er die gedeckte Einlage zwischen seinen Konten transferiert.