Eine Lückenfüllung durch dispositives Recht ist auf Fälle beschränkt, in denen der Wegfall der Klausel zu einer für den Verbraucher besonders nachteiligen Gesamtunwirksamkeit des Vertrags führen würde. Ein Unternehmer kann sich daher nach Wegfall einer missbräuchlichen Schadenersatzklausel nicht auf das dispositive Recht berufen (§ 921 ABGB) und auf dieser Grundlage Schadenersatz vom Verbraucher verlangen.