Wesentlich für eine Verkehrssicherungspflicht ist, ob eine Gefahr für einen sorgfältigen Menschen erkennbar ist und welche Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr möglich und zumutbar sind. Hier: Haftung des Supermarktbetreibers hinsichtlich des von einem (nach § 1313a ABGB zurechenbaren) Handwerker auf dem Fliesenboden im Gang abgelegten Blechstücks, auf dem die Kundin ausgerutscht war.
8 Ob 78/22m