Der VR ist leistungsfrei, wenn der VN seine Aufklärungsobliegenheit nach Art 7.3.2. AKKB 2015 verletzt, weil er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall entgegen § 4 StVO nicht polizeilich meldet, obwohl nicht ausschließlich er selbst verletzt und sein Eigentum beschädigt wurde, und eine Alkoholisierung im Nachhinein nicht ausgeschlossen werden kann.
7 Ob 12/21x