Das Rücktrittsrecht nach § 8 FernFinG ist in teleologischer, am Schutzzweck von RL 2002/65/EG und FernFinG orientierter Auslegung nicht anzuwenden, wenn die Vertragserklärung des VN (hier: Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung) im persönlichen Kontakt mit dem Versicherungsmakler erfolgt. Das persönliche Gespräch und die fachmännische Beratung des eigenen Vertragspflichten unterworfenen Maklers gewährleistet das von der RL angestrebte Verbraucherschutzniveau in vollem Umfang.