Die dreijährige Gewährleistungsfrist bei unbeweglichen Sachen iSd § 933 ABGB ist beim Werkvertrag anwendbar, wenn der Vertragsgegenstand in der Herstellung einer unbeweglichen Sache besteht, Leistungen an einer solchen vorgenommen werden oder eine an sich bewegliche Sache durch dem Veräußerer obliegende Arbeiten zu einem (unselbständigen) Bestandteil einer unbeweglichen Sache gemacht wird.
1 Ob 139/20b