Ein schriftlich im Mietvertrag vereinbarter Kündigungsgrund iSd § 30 Abs 2 Z 13 MRG muss für den Vermieter objektiv wichtig und bedeutsam sein und den sonst in § 30 Abs 2 MRG angeführten Gründen an Bedeutung nahekommen. Verstöße gegen ein vertragliches Tierhaltungsverbot kommen nur dann als vereinbarter Kündigungsgrund in Betracht, wenn der Vermieter im Einzelfall ein besonders wichtiges Interesse an dessen Einhaltung hat. Im Fall einer Belästigung von Mitbewohnern durch die Tierhaltung stehen ohnehin gesetzliche Kündigungsgründe (§ 30 Abs 2 Z 3 MRG) zur Verfügung.