Die Bestätigung der Übernahme der Verfahrenskosten erster Instanz durch den Rechtsschutzversicherer iSd § 158n Abs 1 VersVG stellt idR lediglich ein deklaratives Anerkenntnis dar. Von einem konstitutiven Anerkenntnis ist insb dann nicht auszugehen, wenn die Deckungspflicht wie hier im Vorfeld gar nicht strittig war. Der Versicherer kann daher die Deckung für das Rechtsmittelverfahren wegen Vorvertraglichkeit ablehnen.
7 Ob 205/19a