Eine Regelung, nach der zwar für die Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel keine Verjährungsfrist gilt, die aber für die Geltendmachung der sich aus der Nichtigkeit ergebenden Restitutionswirkung eine Verjährungsfrist vorsieht, ist mit der Klausel-RL vereinbar, sofern sie dem Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz entspricht.