Der für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012 erforderliche Sachzusammenhang liegt auch dann vor, wenn die Ansprüche auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen (hier: gegen Autohändler vertraglich, gegen Hersteller deliktisch), aber von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen (Einbau und Bewertung einer unzulässigen Abschalteinrichtung). Dass das Ergebnis des Verfahrens für beide Parteien unterschiedlich sein kann, schadet nicht.