Das Gericht kann im EU-Mahnverfahren gem Art 7 Abs 2 lit d und e EuMahnVO 1896/2006 und Art 6 Abs 1, Art 7 Abs 1 Klausel-RL vom Gläubiger weitere Angaben zu den Vertragsklauseln, die zur Begründung der Forderung geltend gemacht werden, verlangen (zB den gesamten Vertrag), um die etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln von Amts wegen zu prüfen. Eine andere Auslegung könnte es den Gläubigern ermöglichen, die Anforderungen aus Klausel-RL und Art 38 GRC zu umgehen.