Dem infolge fehlerhafter Informationen des VR zustehenden unbefristeten Rücktrittsrecht steht nicht entgegen, dass die Laufzeit des Versicherungsvertrags längst abgelaufen und der VR dem VN auch schon den Ablaufwert ausbezahlt hat.
Dem infolge fehlerhafter Informationen des VR zustehenden unbefristeten Rücktrittsrecht steht nicht entgegen, dass die Laufzeit des Versicherungsvertrags längst abgelaufen und der VR dem VN auch schon den Ablaufwert ausbezahlt hat.