Nach Art 27 Abs 1 LGVÜ 2007 hat das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen auszusetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Der Unterbrechungsbeschluss unterliegt nicht dem Rechtsmittelausschluss des § 192 Abs 2 ZPO und ist anfechtbar.