Der Risikoausschluss des Art 7.1.6. ARB 2008 betr "Finanzinstrumente gem § 48 Z 3 BörseG" umfasst nur unmittelbar vom VN selbst getätigte Vermögensanlagen in ein explizit in § 48a Abs 1 Z 3 BörseG angeführtes Finanzinstrument, nicht aber den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags. Dies gilt auch für die fondsgebundene Lebensversicherung, im Zuge derer vom VR (mittelbar) Veranlagungen der Prämien in Finanzinstrumente vorgenommen werden.