Eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, ist keine "versiegelte Ware [...], die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet [ist]", iSv § 18 Abs 1 Z 5 FAGG (Art 16 lit e Verbraucherrechte-RL), sodass das Rücktrittsrecht nicht erlischt.
C-681/17slewo/Ledowski