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Rücktrittsbelehrung im Spam-Ordner

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Beate GelbmannVbR 2019/59VbR 2019, 107 Heft 3 v. 10.5.2019

Die Mailbox des Empfängers gehört jedenfalls dann zu seinem Machtbereich, wenn er zu erkennen gegeben hat, dass er über die E-Mail-Adresse erreichbar ist. Das Einlangen von Erklärungen (hier eines Immobilienmaklers: Angebot mit Hinweisen auf Maklerprovision, Belehrungen über Rücktrittsrechte nach FAGG und KSchG sowie Muster-Rücktrittsformular) im "Spam-Ordner" des Empfängers an der von diesem angegebenen E-Mail-Adresse ist ein wirksamer Zugang. Insoweit beginnt dann auch die Rücktrittsfrist nach § 11 FAGG zu laufen.

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