Bei der vertraglich vereinbarten Verkäufergarantie richtet sich die Beweislast nicht nach Gewährleistungs- oder Schadenersatzrecht, sondern nach allgemeinem Vertragsrecht. Die Beweislast für den Eintritt des Garantiefalls trifft daher den Übernehmer. Ist die Garantie auf Herstellungsfehler beschränkt, muss ein Produktions- oder Konstruktionsfehler nachgewiesen werden. Der Nachweis eines Mangels, der auch andere Ursachen haben könnte (hier: Motorschaden nach Bergabfahrt), reicht nicht aus.