Ein Darlehensvertrag, der von einem Arbeitgeber (hier: Energieversorgungsunternehmen) mit einem Arbeitnehmer (hier auch: mit dessen Ehepartner) geschlossen wird, um den Erwerb einer Immobilie zu privaten Zwecken zu finanzieren, regelt weder das Arbeitsverhältnis noch die Arbeitsbedingungen und kann daher nicht als "Arbeitsvertrag" eingestuft werden. Der Arbeitnehmer ist als "Verbraucher" iSd Art 2 lit b Klausel-RL anzusehen; der Arbeitgeber ist auch dann "Gewerbetreibender" iSd Art 2 lit c, wenn die Darlehensvergabe nicht seine Haupttätigkeit darstellt.