Bei einem Verstoß gegen das nationale Lauterkeitsrecht ist jener Staat international zuständig, in dem sich die Verletzungshandlung auswirkt (beeinträchtigter Markt). Bei einer "Internet-Tat" kommt es allein auf die Abrufbarkeit der beanstandeten Website an; nicht von Relevanz ist, ob diese auch auf Ö ausgerichtet ist.