Die selbstschädigende Überweisung beim Anlagebetrug kann im vom EuGH zwecks Bestimmung des Erfolgsorts entwickelten System als ein relevanter Bezugspunkt angesehen werden. Jedenfalls zuständig sind die Gerichte am Wohnsitz des Kl, wenn zusätzlich auch der Vertragsabschluss dort erfolgte (hier: Unterfertigung der zugesandten Unterlagen und postalische Retournierung).