Die Interessenlage bei einem Kauf von Finanzprodukten (hier: Secondhand-Polizzen) und einem Lebensversicherungsvertrag ist nicht vergleichbar, dienen die Verträge doch ganz anderen Zielen und Bedürfnissen, sodass beim Käufer (Anleger) gegenüber dem Verkäufer nicht das gleiche Schutzbedürfnis besteht wie beim VN gegenüber dem Versicherer. Eine analoge Anwendung der Grundsätze zum Rücktrittsrecht des VN kommt daher nicht in Betracht. Das EU-Recht steht hier der in § 3 KSchG idF vor BGBl I 2003/91 normierten zeitlichen Begrenzung des Rücktrittsrechts auf einen Monat nach vollständiger Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner nicht entgegen.