Bereits in der fehlerhaften Belehrung des Lebensversicherers über das den Kunden zustehende Rücktrittsrecht nach § 165a Abs 1 VersVG aF liegt der Keim der späteren Auseinandersetzung über die Wirksamkeit des außerhalb der Frist ausgeübten Rücktritts. Dieser allein maßgebliche Verstoß (fehlerhafte Belehrung) ist der Versicherungsfall. Die Bestreitung der Wirksamkeit des Spätrücktritts und die Ablehnung der Rückabwicklung durch den Lebensversicherer begründen keine (selbständigen) Verstöße.